Umzugsordnung des Finther Carneval Verein 1947 e.V.

Umzugsordnung des Finther Carneval Verein 1947 e.V. für die Durchführung des Zuges der Finther Lebensfreude

§ 1 Geltung übergeordneten Rechts

Vorrangig vor dieser Umzugsordnung sind übergeordnete Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Maßgeblich sind insbesondere die „Richtlinien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Stadtgebiet von Mainz vom 15.01.2007“ (zukünftig „Mainzer Umzugsrichtlinien“ genannt), in jeweils der aktuellen Fassung.

§ 2 Teilnahmebedingungen

Teilnehmen dürfen nur Gruppen und Vereine, die sich bei der Zugleitung mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular schriftlich angemeldet haben und diese Umzugsordnung sowie die übergeordneten Gesetze anerkennen (Zugteilnehmer). Fahrzeuge dürfen nur mitgeführt werden, wenn ein Verantwortlicher des Zugteilnehmers an der Besprechung vor dem Zug teilgenommen hat. Der Termin für die genannte Besprechung wird auf dem Anmeldeformular bekannt gegeben.

§ 3 Ort und Zeit des Umzuges

Der Zug der Finther Lebensfreude startet entsprechend der ortsüblichen Bekanntmachung am Fastnachtssonntag um 14.11 Uhr in der Gonsenheimer Straße.

§ 4 Aufstellungszeit und Aufstellungsraum

Die Zugteilnehmer werden gebeten, sich eine Stunde vor Beginn am Aufstellplatz einzufinden. Die Teilnehmer sind für das rechtzeitige Erscheinen am Aufstellungsplatz verantwortlich. Sie beginnt in der Gonsenheimer Straße und wird in der Thüringer Straße und Mühltalstraße fortgeführt. Bei der Anfahrt zum Aufstellungsplatz sind die Verkehrsregeln zu beachten. Sperren dürfen weder weggeräumt noch geöffnet werden.

§ 5 Zugaufstellung (Reihenfolge der Gruppen)

Die Zugaufstellung wird vom Finther Carneval Verein 1947 e.V. (zukünftig FCV) verbindlich festgelegt und spätestens eine Woche vor dem Umzug bekannt gegeben. Die Zugteilnehmer haben ihre Zugnummern einzuhalten.

§ 6 Abstand der Gruppen

Um einen fließenden Verlauf des Zuges zu gewährleisten, sind Lücken im Umzug zu vermeiden. Die Zugteilnehmer dürfen keine willkürlichen Zwischenstopps einlegen, damit der Zug nicht auseinanderreißt.

§ 7 Wurfmaterial

(1) Wurfmaterial ist so zu wählen, dass durch das Werfen keine Verletzungen entstehen können. Für die Auswahl und die Sicherheit beim Werfen des Materials ist ausschließlich der Zugteilnehmer verantwortlich. Das Werfen des Wurfmaterials geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung des Zugteilnehmers.

(2) Es ist verboten, Konfetti oder Abfall zu werfen sowie Flüssigkeiten zu verspritzen.

(3) Wurfmaterial ist so zu werfen, dass es nicht in den Gefahrenbereich von teilnehmenden Fahrzeugen fällt. Kinder dürfen nicht verleitet werden, sich in solche Gefahrenbereiche zu begeben.

(4) Verpackungsmüll darf weder im Aufstellungsbereich auf den Boden noch auf den Zugweg geworfen werden, sondern ist von den Zugteilnehmern ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 8 Ausdrückliche Verbote

Vor, während und nach dem Zug bestehen folgende ausdrücklichen Verbote für

- das Zünden von Knallkörpern, Feuerwerkskörpern oder sonstigen pyrotechnischen Mitteln

- das Benutzen von Nebelmaschinen.

§ 9 Sicherheitspersonal

Anweisungen von Polizeibeamten, Zugordnern und weiteren Sicherheitskräften sind unbedingt zu befolgen.

§ 10 Pferde / Pferdegespanne

In Ergänzung zu den Mainzer Umzugsrichtlinien gelten folgende Regelungen:

1. Pferde, die als Sicherheitsrisiko bekannt sind, sind vom Zug ausgeschlossen. Verantwortlich für die fachgerechte Ausbildung des Reiters sowie den Ausschluss von sicherheitsgefährdenden Pferden sind der Zugteilnehmer und insbesondere der Reiter selbst. Notfallärztliche Versorgung von Pferden ist über die Polizei auf Kosten des Zugteilnehmers anzufordern.

2. Der Zugteilnehmer (Gespannführer) hat beim Mitführen von Pferdegespannen dafür Sorge zu tragen, dass lediglich geeignete Zugtiere eingesetzt werden und dass sämtliche Sicherheitsvorschriften für das Gespann (z.B. für Bremsen, Lenkung, Geschirr) eingehalten werden. Die Verkehrssicherungspflicht und die Verkehrstauglichkeit des Gespanns liegen bei dem Zugteilnehmer.

3. Je Pferd ist ein erfahrener Pferdebegleiter einzusetzen.

§ 11 Fahrzeuge

(1) Ergänzend zu der Nummer 2.12 der Mainzer Umzugsrichtlinien wird festgelegt, dass die Seitenbegrenzungen auf Wagen, mit denen Personen befördert werden, mindestens 1,20 m hoch sein muss.

(2) Der Zugteilnehmer ist für die Sicherung des Fahrzeuges durch geeignetes, verantwortungsbewusstes Begleitpersonal (mindestens 2 Wagenbegleiter) verantwortlich. Die Wagenbegleiter sind ausdrücklich auf ihre Aufgaben und die Gefahren aus dem Betrieb des Fahrzeuges hinzuweisen; auf Nr. 9.12 der Mainzer Umzugsrichtlinie, dass u.a. die Ordner frei von Alkohol zu bleiben haben, wird Bezug genommen.

(3) Die Wagenbegleiter sollen als solche erkennbar sein, zur farblichen Abgrenzung von den Straßenordnern dürfen keine gelben Warnwesten benutzt werden.

(4) Personen dürfen nur während des Zuges auf den Festwagen sein. Auf Nr. 3 der Mainzer Umzugsrichtlinien wird besonders hingewiesen.

§ 12 Art der Musik und Lautstärke

Aus Sicherheitsgründen darf lediglich Fastnachts- und Stimmungsmusik gespielt werden. Insbesondere Techno-Musik u.ä. Musikstile dürfen nicht gespielt werden. Die Lautstärke auf den Wagen darf maximal 85 Dezibel betragen, damit weder Zuschauer noch Zugteilnehmer beeinträchtigt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann zum Zugausschluss führen.

§ 13 Zugweg

(1) Der Zug beginnt in der Gonsenheimer Straße, führt über die Poststraße, Flugplatzstraße, Lambertstraße, Kirchstraße, Uhlerbornstraße, Kettelerstraße, in die Huttenstraße. In Absprache mit den Behörden endet der Zug aus Sicherheitsgründen am Ende der Huttenstraße (Ecke Waldhausenstraße).

(2) Die Festwagen der Zugteilnehmer, haben den Ort der Zugauflösung unverzüglich zu räumen und den kürzesten Weg zum Unterstellplatz des Festwagens zu nutzen, damit der Rest des Umzuges nicht blockiert wird und der Ortskern von der Polizei zeitnah für den Verkehr freigegeben werden kann.

(3) Abfahrtswege sind am Ende der Huttenstraße die Waldhausenstraße

     a) in Richtung Römerquelle, Budenheim / Gonsenheim

     b) über die Poststraße zur Flugplatzstraße (in Richtung Drais / Wackernheim) sowie

     c) über die Poststraße und Gonsenheimer Straße (in Richtung Gonsenheim).

§ 14 Zugausschluss

Der FCV bzw. die Ordnungskräfte (insbesondere die Polizei) können Zugteilnehmer bei Verstößen gegen die Mainzer Umzugsrichtlinien, gegen diese Zugordnung oder gegen geltendes Recht (z.B. Strafrecht) vom Umzug ausschließen.

§ 15 Grundsätze für das Verhalten von Zugteilnehmern

(1) Das Werfen von gefährlichen Gegenständen (wie Flaschen, Dosen, scharfkantige oder schweren Gegenstände, etc.) ist verboten.

(2) Zugteilnehmer haben weder aggressive noch rassistische oder sonstige Menschen verachtenden Handlungen vorzunehmen.

(3) Die Zugteilnehmer werden – auch im Interesse der eigenen Außenwirkung – gebeten, den Alkoholkonsum auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren bzw. darauf zu verzichten.

§ 16 Versicherung

Für den Finther Zug der Lebensfreude wird vom FCV eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die Schäden gegenüber Dritten abdeckt. Zugteilnehmer sind nicht unfallversichert; sie nehmen auf eigenes Risiko teil. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Vertrag mitversicherten und genannten Personen, die als Halter und Hüter von Pferden, Reit- und Zugtieren in Folge der Teilnahme an Karnevalszügen in Anspruch genommen werden.

Vorstehende Klausel findet nur dann Anwendung, soweit nicht durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Unfallversicherungsschutz besteht (z.B. durch die Kfz-Haftpflichtversicherung).

Sollte während des Zuges und bei der An- und Abfahrt ein Unfall passieren, ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) die Polizei zu verständigen.

Wird fahrlässig bzw. wiederholt gegen die Richtlinien und diese Umzugsordnung verstoßen, erlischt der Versicherungsschutz. In diesem Teil haftet der Zugteilnehmer persönlich.

§ 17 Kosten

Die Zugteilnahme ist für gemeinnützige Vereine kostenlos.

Für die Teilnahme gewerblicher Gruppen ist eine Teilnahmegebühr in Höhe von 2 x 11 Euro bei Anmeldung zu entrichten.

§ 18 Haftungsausschluss

Der FCV haftet über die gesetzlichen Grenzen hinaus weder für Schäden, die den Teilnehmern durch die Teilnahme entstehen, noch für Verletzungen von Mensch oder Tier.

Mainz-Finthen, den 19. Dezember 2012

Finther Carneval Verein e.V.

Für den Vorstand

- Der Vorsitzende -

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