Satzung des Finther Carneval Vereins 1947 e. V.

 

I. Name, Sitz und Zweck

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Der Verein führt den Namen „Finther Carneval Verein 1947" und hat seinen Sitz in Mainz-Finthen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

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1. Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Es wird insbesondere verwirklicht durch die

- Veranstaltung karnevalistischer Sitzungen

- Teilnahme an karnevalistischen Umzügen und Organisation des Zuges der „Finther Lebensfreude".

- Förderung des Jugendkarnevals

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karnevals.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.

 

II. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.

  1. Mitglieder des Komitees

Die Mitgliedschaft zum Komitee wird durch den Vorstand bestimmt.

  1. Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Zweck des Vereins außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können Vergünstigungen erhalten.

 5 Rechte

Die Mitglieder können Vergünstigungen bei Veranstaltungen des Vereins erhalten und haben Sitz und Stimme auf der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Juristische Personen oder Firmen üben ihre Rechte durch einen Vertreter aus.

 6 Pflichten

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung und zur Förderung der Vereinsarbeit.

7 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet. Die über den Mitgliedsbeitrag hinausgehenden Beiträge des Komitees und des 111 er Clubs werden von diesen Gremien festgelegt. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.

8 Austritt

Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod

- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

- durch Ausschluss, der bei schuldhaften Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen kann. Ein solcher Verstoß liegt unter anderem auch dann vor, wenn das Mitglied 3 Jahre gegen seine Beitragszahlungsverpflichtung gemäß § 6 der Satzung verstoßen hat. Die Ausschlussverfügung ist dem Mitglied schriftlich zu eröffnen. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

III. Organe des Vereins

 9 Organe

Die Angelegenheiten des Vereins werden geregelt durch:

- den Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 10 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. Ihm gehören an:

a)Der Geschäftsführende Vorstand

b)Die Beisitzer:

  1. Jugendbeauftragte / r
  1. Veranstaltungskoordinator / Veranstaltungskoordinatorin
  2. Protokolle und Archiv

c)Der Komiteesprecher

d)Der Sprecher des Kleinen Rates

e)Der Sitzungspräsident

f) Der Sprecher / die Sprecherin der Zugleitung ( Zugmarschall )

g)Die Ehrenvorsitzenden

Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
  2. Den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

Der Vorstand ist berechtigt, Ersatzmitglieder zu benennen, wenn ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit ausscheidet. Die Ernennung ist bis zur nächsten Wahl befristet.

2. Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Geschäftsführer oder Geschäftsführerin. Der Geschäftsführer ist für den gesamten Geschäftsverkehr und die Organisation der Kampagne zuständig und verantwortlich.

3. Die Beisitzer werden einzeln in ihre jeweiligen Aufgabengebiete gewählt. Der Sitzungspräsident und der Sprecher / die Sprecherin der Zugleitung ( Zugmarschall ) werden vom Vorstand bestimmt. Sie sind, ebenso wie der Komiteesprecher und der Sprecher des Kleinen Rates, kraft ihres Amtes stimmberechtigte Vorstandsmitglieder. Nicht stimmberechtigt sind die Ehrenvorsitzenden.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei Vereinsjahre aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Ersatzwahlen während der Amtszeit und Wiederwahl sind möglich.

5. Die Mitgliederversammlung schlägt Kandidaten für die Wahl zum Vorsitzenden vor.

Der Vorsitzende wird dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei Vereinsjahre gewählt.

6. Der Vorsitzende hat das Erstvorschlagsrecht für die weitere Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes und des weiteren Vorstandes. Weitere Vorschläge können von der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Beiräte werden in ihre oben genannten Funktionen gewählt und sind darin dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

7. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB, d.h.. gerichtlich und außergerichtlich, sind:

  1. Der Vorsitzende/die Vorsitzende
  2. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
  3. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin

Je zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten.

8. Die Bankvollmacht für den Verein sind dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer in Verbindung mit dem Schatzmeister vorbehalten.

9. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung voll verantwortlich. Zeitweise nicht benötigte Gelder sind höchstverzinslich auf ein Sonderkonto oder Sparbuch bei einem Bankinstitut anzulegen. Für selbstverschuldete Fehlbeträge hat der Schatzmeister persönlich zu haften und Ersatz zu leisten. Zur Kontrolle der vereinnahmten und verausgabten Gelder ist ordnungsgemäß Buch zu führen und die Belege übersichtlich aufzubewahren. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands können jederzeit Einblick in die Bücher verlangen.

10. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die gewissenhafte, kaufmännische und rationell geführte Leitung verantwortlich. Insbesondere darf er keine Ausgaben tätigen, für die keine Deckung vorhanden oder innerhalb eines Monats zu erwarten ist.

11. Der Vorstand kann für gewisse Vereinsangelegenheiten besondere Vertreter bestellen und Arbeitsausschüsse bilden.

12. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

13. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu geben.

 11 Komitee

Das Komitee soll durch repräsentative Mitglieder gebildet werden, die den Verein innerhalb der Fastnachtskampagne nach außen würdig vertreten.

 11a Kleiner Rat

Der Kleine Rat des FCV ist neben dem Komitee ein weiteres Organ des Vereins. Der Sprecher des Kleinen Rates wird von den Mitgliedern des Kleinen Rates gewählt. Der Kleine Rat unterstützt den Verein durch seine Arbeitskraft bei allen unterjährigen Veranstaltungen und in der Kampagne.

 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal nach Ablauf des Vereinsjahres durch den Vorstand zu berufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss zusammentreffen, wenn dies in schriftlicher Form von mindestens 33 Mitgliedern verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Teilnahme mit Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form erfolgt. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen drei Tage vor der Versammlung in der FCV-Geschäftsstelle, Jungenfeldplatz 11, eingegangen sein. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Bei Beratungen oder Beschlüssen über die Wahl oder Abberufung und Entlastung des Vorstandes führt ein von der Mitgliederversammlung dafür benanntes Vereinsmitglied den Vorsitz.

4. Zur Wahl des Vorstands bedarf es der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Zur Abberufung des Vorstands während des Vereinsjahres sind die Stimmen von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder. Zum Beschluss auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder erforderlich. In allen anderen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Geschäftsführers und die Rechnungslegung des Schatzmeisters sowie den Prüfungsbericht der von ihr auf ein Jahr gewählten Rechnungsprüfer entgegen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)         Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer

b)         Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

c)         Festsetzung des Mitgliederbeitrages

d)         Nichtaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bei Berufungen

e)         alle Vereinsangelegenheiten, die sie in den Kreis der Beratungen einbezieht

Die Mitgliederversammlung soll in freier Aussprache dem Vorstand, den Beisitzern und dem Komitee Anregungen für die praktische Arbeit geben.

 

 

IV. Abschlussbestimmung

 13 Beurkundung

Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle müssen vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden.

 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke der Förderung des karnevalistischen Brauchtums zu verwenden hat.

 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Mainz.

 16 Ausführungsbestimmungen

Zu dieser Satzung können durch den Vorstand Ausführungsbestimmungen erlassen werden.

Stand: Mainz, 04. Juli 2016

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