Umzugsordnung der Stadt Mainz

Richtlinien

für die Durchführung von Umzügen

im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen

im Stadtgebiet von Mainz

 

1. Allgemeiner Hinweis

Fastnachtsumzüge und sonstige Umzüge (Brauchtumsveranstaltungen) bedürfen, da sie Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 tVO. Insofern bedarf es gemäß § 41 Abs. 7 LStrG keiner Sondernutzungserlaubnis mehr.

Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen gilt das Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen. Diese Richtlinie ist lediglich eine Vorabinformation über die rechtlichen Forderungen, die bei 'Veranstaltungen mit Umzugsfahrzeugen in der Regel berücksichtigt werden müssen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Erlaubnissen. Die Anforderungen in der Erlaubnis müssen vom Veranstalter strikt eingehalten werden. Es wird bereits mit dieser Vorabinformation auf die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit des Veranstalters und der einzelnen Zugteilnehmer hingewiesen. Die Einhaltung der nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen dient dazu, Gefahren und Unfälle zu verhüten.

2.Gestaltung der Festwagen

2.10 Für die äußere Sicherung der Fahrzeuge muss eine Verkleidung an den Seitenflächen und an der Rückfront vorhanden sein, die höchstens 30 cm über dem Boden endet. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil sein, dass sie auch bei kräftigem Druck nicht nachgibt. An der Frontseite ist eine entsprechende Vorrichtung zu schaffen, damit vermieden wird, daß Personen unter den Zugwagen gelangen können. Ebenso sind die Zugmaschinen (Traktoren) mit Schürzen zu versehen, wenn die Spurbreite der Hinterräder von der Spurbreite der Vorderräder abweicht.

2.11 Die Festwagen sollen die Regelmaße nach der StVZO nicht Überschreiten:

Breite: 2,55m

Höhe: 4,00m

Länge des gesamten Zuges (Zugmaschine mit Anhänger): 18,00m

Sollten diese Maße überschritten werden, so ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich, in dem bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges für die Benutzung auf der zu genehmigenden Brauchtumsveranstaltung estehen. Die Bescheinigung wird durch den TÜV Rheinland erteilt, wobei eine Gebührenpflicht für den jeweiligen Fahrzeugbesitzer entsteht.

2.12 Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Das Aufspringen auf die Festwagen durch unbefugte Personen ist durch bauliche Maßnahmen zu erschweren.

2.13 Die Ladefläche der Motivwagen muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen das Herunterfallen von Personen vorhanden sein (z. B. eine Brüstung oder ein Geländer).

2.14 Es sollen nur Züge mit 1 Anhänger zugelassen werden. Sollte eine Zugmaschine mit 2 Anhängern teilnehmen, so muss dieser Zug vom TÜV abgenommen werden.

2.15 Bei Verkleidungen von Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein.

2.16 An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstige gefährliche Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen.

2.17 Die Verbindung von Kraftfahrzeug und Anhänger muss betriebs- und verkehrssicher sein.

2.18 Die Bremsanlagen der Fahrzeuge müssen sicher bedienbar und entsprechend wirksam sein. Desgleichen gilt für die Lenkung.

2.19 Bei Motivwagen mit Personenbeförderung ist ein zugelassener Feuerlöscher (W 10 oder PG 12) mitzuführen (PG 12 bedeutet ein Feuerlöscher mit 12 kg Inhalt).

3. Personenbeförderung

3.10 Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden bzw. zugelassen sind.

3.11 Die Personenbeförderung auf den Zugwagen während der An- und Abfahrt außerhalb des Veranstaltungsraumes ist nicht zugelassen. Eine ausnahmegenehmigung hierfür wird nicht erteilt.

3.12 Für die Personenbeförderung in dem Veranstaltungsraum muss auf den Motivwagen für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sein. (siehe Ziffer 2.13).

3.13 Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern usw. sowie auf Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.

4. An- und Abfahrt der am Zug teilnehmenden Kraftfahrzeuge

4.10 Die am Festzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Unabhängig von den für den Umzug selbst getroffenen Regelungen müssen die Fahrzeuge bei der Fahrt zum und vom Umzugsort in verkehrssicherem Zustand sein. Das heißt auch, dass die lichttechnischen Einrichtungen betriebsfertig und sichtbar sein müssen. Während der An- und Abfahrt darf die Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden. Bei Überschreitung der Regelmaße (siehe Ziffer 2.11) gelten die Vorschriften über die Teilnahme am Zug entsprechend auch für die An- und Abfahrt (Gutachten).

4.11 Die Führer der Fahrzeuge müssen die Fahrerlaubnispapiere und die Fahrzeugpapiere bei sich führen. Dies gilt auch für die Teilnahme am Zug selbst. Die Züge können mit der Fahrerlaubnis der Klasse 5 geführt werden, wenn

1. die Zugmaschine eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis zu 32 km/h hat und

2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sind,

3. der Zug vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt wird und

4. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird und hierfür gekennzeichnet ist,

5. der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Hat die Zugmaschine eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen und die Voraussetzungen der Ziffern 2-4 liegen vor, darf der Zug mit der Fahrerlaubnis der Klasse 3 geführt werden.

5. Abnahme der Fahrzeuge

5.10 An dem Umzug können nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die der Zugleitung als Teilnehmer gemeldet sind.

5.11 Die Einhaltung der Richtlinien bzw. der Erlaubnisse bezüglich der Aufbauten und der Sicherheit der Motivwagen wird ständig durch eine Kommission der Zug leitung überprüft.

5.12 Fahrzeuge, welche die Regelmaße nach Ziffer 2.11 überschreiten, sind durch den Veranstalter gesondert der Genehmigungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde) mitzuteilen. Das Gutachten (Siehe Ziffer 2.11) ist der Genehmigungsbehörde mit einzureichen.

6. Haftpflichtversicherung

6.10 An dem Umzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung besteht. Aus diesem Grunde muss der Veranstalter eine Globalversicherung für alle Teilnehmer abschließen. In dieser Versicherung ist die An- und Abfahrt der Fahrzeuge zum Veranstaltungsort mitzuerfassen.

6.11 Die Veranstaltungshaftpfiichtversicherung muss folgende Mindestversicherungssummen enthalten:

1022584,00 € für Personenschäden (für die einzelnen Personen mindestens 153388.00 €)

102258,00 € für Sachschäden

20452,00 € für Vermögensschäden

7. Freistellungserklärung

7.10 Der Veranstalter muss sich verpflichten, die Erlaubnisbehörde/Straßenbaubehörde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung auf Grund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden können.

7.11 Die Erlaubnisbehörde wie auch der Straßenbaulastträger übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können.

8. Genehmigungsverfahren

8.10 Der Veranstalter stellt mindestens 5 Wochen vor Beginn der Veranstaltung den Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO.

8.11 In diesem Antrag sind alle teilnehmenden Kraftfahrzeuge bzw. Motivwagen aufzuführen mit Fahrzeughalter und Kennzeichen.

8.12 Festwagen, welche die Regelmaße (Ziffer 2.11) überschreiten, sind gesondert zu benennen.

8.13 In der Genehmigung für den Veranstalter sind die einzelnen Teilnehmerfahrzeuge aufgeführt.

8.14 Für den Zugweg selbst wird ein Beschilderungsplan in Zusammenarbeit mit der Polizei erstellt, welcher Bestandteil der Genehmigung ist.

8.15 Der Erlaubnisbehörde muss ein Verantwortlicher (Zugleiter) benannt werden.

8.16 Die Versorgung mit Rettungsfahrzeugen und Sanitätern muss der Veranstalter sicherstellen. Die Sicherstellung ist durch einen Einsatzplan der Rettungsdienste nachzuweisen.

9. Verhalten während des Umzuges

9.10 Für die Pferdegespanne und die von Zugmaschinen gezogenen Motivwagen wird jeweils rechts und links ein Zug begleiter (Ordner) gefordert. Bei Übergröße wird bei Bedarf mit der Genehmigung die Anzahl der Ordner festgelegt. Für die übrigen Motivwagen wird ein Zug begleiter empfohlen.

9.11 Während des Umzuges darf von Kraftfahrzeugen eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschritten werden.

9.12 Die Fahrzeugführer, die Reiter und die Ordner haben alkoholfrei zu bleiben und ihre Fahr- und Reitweise so einzurichten, dass Zuschauer oder andere Zugteilnehmer nicht gefährdet werden.

9.13 Die Ordner sind durch weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" kenntlich zu machen. Sie sind eindringlich auf ihre Aufgabe hinzuweisen, wobei sie darauf achten sollen, dass Kinder und Erwachsene nicht zu nahe an die Motivwagen herantreten bzw. aufspringen.

9.14 Es darf nur solches Wurfmaterial benutzt werden, mit dem keine Sachbeschädigungen oder Verletzungen angerichtet werden können.

9.15 Flaschen, Kartons oder andere Verpackungsmaterialien dürfen von den Wagenbesatzungen nicht auf die Straße geworfen werden.

9.16 Pferde dürfen nur von geübten Reitern geritten werden.

9.17 Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten.

9.18 Es wird empfohlen, dass der Veranstalter eine Umzugsordnung erstellt. In dieser sollte u. a. geregelt sein:

10. Zuständige Behörde

10.10 Der jeweilige Antrag auf Genehmigung der Veranstaltung ist schriftlich einzureichen bei:

Stadt verwaltung Mainz

58-Amt für Verkehrswesen

-Straßenverkehrsbehörde

Zitadelle, Bau F

55131 Mainz

10.11 Da für die Genehmigung auch seitens der Erlaubnisbehörde verschiedene andere Dienststellen und Behörden mit eingeschaltet werden müssen, wird um Beachtung der Ziffer 8.10 dieser Richtlinien gebeten.

10.12 Die Rettungswege entlang des Zugweges werden in Abstimmung mit der Polizei und der Feuerwehr festgelegt.

10.13 Sollte die Genehmigung für eine Veranstaltung nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO nicht erfolgen.

>Oberbürgermeister<